HINWEISGEBERSYSTEM

Warum ein Hinweisgebersystem?

Compliance spielt eine entscheidende Rolle dabei, den langfristigen und nachhaltigen Erfolg der PalliativTeam Frankfurt gGmbH zu gewährleisten und ist ein essenzieller Aspekt unserer Unternehmenskultur. Daher ist es für uns selbstverständlich, dass ein verantwortungsbewusstes und regelkonformes Verhalten die Basis unseres Handelns bildet.

Im Zuge der Implementierung der EU-Whistleblower-Richtlinie in das deutsche Rechtssystem trat am 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen, der Personen schützt, die auf Missstände im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit mit der PalliativTeam Frankfurt gemeinnützige GmbH hinweisen.

Es deckt dabei eine breite Palette von potenziellen Verstößen ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Verletzungen im Bereich des Datenschutzes, der Patientensicherheit, des Umweltschutzes sowie der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Gleichzeitig fördert das Gesetz eine Kultur der Transparenz und Integrität, indem es gewährleistet, dass Hinweisgeber vor negativen Konsequenzen geschützt sind.

Indem wir dieses Gesetz umsetzen, bekräftigen wir unser Engagement für ethische Geschäftspraktiken sowie die Bereitstellung hochqualitativer multiprofessioneller Palliative Care für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Es unterstreicht ferner unser Bestreben, nicht nur den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sondern auch eine verantwortungsvolle und sichere Arbeitsumgebung für alle Mitarbeiter zu fördern.

Sollten dennoch Unregelmäßigkeiten oder Verstöße auftreten, ist es in unserem höchsten Interesse, frühzeitig davon Kenntnis zu erlangen, um diese umgehend aufzuklären und aktiv entgegenzuwirken.

Zu diesem Zweck haben wir ein Hinweisgebersystem eingerichtet, das es allen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Aktivitäten auf mögliche Compliance-Verstöße stoßen, ermöglicht, diese sicher zu melden.

Wer ist meldeberechtigt?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bezieht sich auf natürliche Personen, die im Rahmen ihrer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangen und diese Informationen an die entsprechend vorgesehenen Stellen melden oder offenlegen. Zusätzlich fallen unter das HinSchG auch Personen, die durch solch eine Meldung oder Offenlegung entweder direkt betroffen oder Gegenstand der Meldung sind.

Wann ist die meldende Person geschützt und wann greift der Schutz des HinSchG?

Die meldende Person ist dann geschützt, wenn:

  • diese intern gemäß § 17 HinSchG oder extern gemäß § 28 HinSchG Meldung erstattet hat oder eine Offenlegung gemäß § 32 HinSchG vorgenommen wurde UND
  • zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung ein hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, UND
  • die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Wie schützt mich das Gesetz als Hinweisgeber?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die Hinweise geben, ausdrücklich vor jeglicher Form von Repressalien, einschließlich Versuche oder Drohungen solcher Maßnahmen. Bei Zuwiderhandlung gegen das Repressalienverbot sind Bußgelder vorgesehen. Ferner können Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Sollte jedoch eine Meldung oder Offenlegung falscher Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgen, ist die hinweisgebende Person zum Schadensersatz verpflichtet.

Gibt es Fristen, die vonseiten der empfangenden Meldestelle eingehalten werden müssen?

Die interne Meldestelle bestätigt dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Erhalt der Meldung (§ 17 Abs. 1 HinSchG). Nach der Bestätigung des Eingangs wird innerhalb von weiteren drei Monaten eine Rückmeldung gegeben, die über geplante und bereits durchgeführte Maßnahmen sowie deren Begründungen informiert (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Diese Rückmeldung wird unter der Bedingung erteilt, dass sie die internen Untersuchungen oder die Rechte anderer, z. B. in der Meldung erwähnter Personen, nicht beeinträchtigt.

An welche Stellen kann ich mich wenden?

Hinweisgeber können wählen, ob Sie Ihre Meldung über die interne Meldestelle der PalliativTeam Frankfurt gGmbH oder über die externen Meldestellen des Bundes absetzen.

Der bevorzugte interne Meldeweg erfolgt schriftlich via einem online-gestützten Portal; wahlweise auch per Mail, Post oder mündlich. Für die schriftliche Meldung zur weiteren Verarbeitung per Mail oder Post steht ein Formular zum Download für Sie bereit.

Empfänger ist die hierfür beauftragte Person der PalliativTeam Frankfurt gGmbH. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie in der Tabelle.

Externer Meldeweg:

Bundeskartellamt (zu Sachverhalten gemäß § 22 HinSchG):
https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/channels?id=bkarta&language=ger

Bafin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (zu Sachverhalten gemäß § 21 HinSchG):
https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=2BaF6&c=-1&language=ger

Bundesamt für Justiz (zu Sachverhalten gemäß § 19 HinSchG):
https://formulare.bfj.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=4A7297A1BC9BFA4AA8D0

Interner Meldeweg:

Online:
Passwortgeschütztes Meldeportal (nur intern)

Postweg:
– VERTRAULICH –
Hinweisgebermeldestelle
PalliativTeam Frankfurt gGmbH
Geleitsstr. 14
60599 Frankfurt am Main

Mail:
hinweisgeber[at]palliativteam-frankfurt.de

Telefon:
069 – 13 02 556-112

Gilt dieses Hinweismeldesystem auch für das KinderPalliativTeam Südhessen?

Meldungen, die das KinderPalliativTeam Südhessen betreffen, können ebenso über die angegebenen Kontaktwege abgegeben werden. Das KinderPalliativTeam Südhessen ist ein Versorgungszweig der PalliativTeam Frankfurt gemeinnützige GmbH und somit Bestandteil des unternehmensweiten Hinweisgebersystems.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Dieser steht auf der Website des Bundesamtes für Justiz in der jeweils gültigen Form zur Verfügung:
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/